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ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

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UNSERE AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

der WBE Solar GmbH
Stand: Juni 2025


§1 Geltungsbereich

(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Verträge, Lieferungen und Leistungen der WBE Solar GmbH (nachfolgend „Auftragnehmer“) im Rahmen ihrer Tätigkeit als Nachunternehmer für die Errichtung von Photovoltaikanlagen.

(2) Abweichende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers finden keine Anwendung, es sei denn, ihrer Geltung wird durch den Auftragnehmer ausdrücklich und schriftlich zugestimmt.

(3) Diese AGB gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne von § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.


§2 Vertragsgegenstand

(1) Gegenstand des Vertrages ist die Lieferung und/oder Ausführung von Arbeiten zur Errichtung, Installation und Inbetriebnahme von Photovoltaikanlagen auf Basis der vom Auftraggeber bereitgestellten Planung und Spezifikationen.

(2) Die Leistungen erfolgen in der Regel als Nachunternehmerleistungen im Auftrag von Generalunternehmen oder EPC-Unternehmen.

(3) Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, gelten ergänzend die Vorschriften der VOB/B in der jeweils gültigen Fassung als Vertragsgrundlage.


§3 Vertragsschluss

(1) Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend und unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet.

(2) Ein Vertrag kommt erst durch schriftliche Auftragsbestätigung oder durch tatsächlichen Beginn der Leistungserbringung durch den Auftragnehmer zustande.


§4 Pflichten des Auftraggebers

(1) Der Auftraggeber verpflichtet sich, dem Auftragnehmer alle für die Leistungserbringung erforderlichen Informationen, Pläne, Unterlagen sowie behördlichen Genehmigungen rechtzeitig und vollständig zur Verfügung zu stellen.

(2) Der Auftraggeber stellt sicher, dass ungehinderter Zugang zur Baustelle sowie ein ordnungsgemäß vorbereiteter Leistungsort gewährleistet sind.

(3) Verzögerungen, die auf fehlende Mitwirkung des Auftraggebers zurückzuführen sind, berechtigen den Auftragnehmer zur Anpassung der Ausführungsfristen und gegebenenfalls zur Geltendmachung zusätzlicher Vergütung.


§5 Ausführung der Leistungen

(1) Der Auftragnehmer ist berechtigt, zur Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten Nachunternehmer einzusetzen.

(2) Die Leistungen werden fachgerecht und entsprechend den anerkannten Regeln der Technik, insbesondere unter Beachtung der einschlägigen DIN-, EN- und VDE-Normen (z. B. DIN VDE 0100-712, DIN EN 62446-1, DIN 18382 – VOB/C), erbracht.

(3) Der Auftragnehmer informiert den Auftraggeber über Hindernisse oder Bedenken hinsichtlich der Ausführung, die zu Leistungsmängeln oder Terminverzögerungen führen könnten.

(4) Die Abnahme erfolgt nach Fertigstellung. Sie kann auch durch konkludentes Verhalten erfolgen, insbesondere durch Inbetriebnahme oder Nutzung.


§6 Vergütung und Zahlungsbedingungen

(1) Die vereinbarte Vergütung ergibt sich aus dem jeweiligen Einzelvertrag oder dem freigegebenen Angebot. Die Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.

(2) Zahlungen sind, soweit nicht anders vereinbart, innerhalb von 14 Kalendertagen nach Zugang der prüfbaren Rechnung ohne Abzug zu leisten.

(3) Bei Zahlungsverzug ist der Auftragnehmer berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz (§ 288 Abs. 2 BGB) zu berechnen.

(4) Der Auftraggeber ist nur zur Aufrechnung mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen berechtigt.

(5) Vertragsstrafe: Sofern im Einzelvertrag vereinbart, ist der Auftragnehmer verpflichtet, für jeden Kalendertag schuldhafter Überschreitung einer verbindlich zugesagten Frist eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,2 % der Nettoauftragssumme zu zahlen, höchstens jedoch 5 % der Nettoauftragssumme. Die Geltendmachung weiterer Schäden bleibt unberührt.


§7 Gewährleistung und Verjährung

(1) Es gelten die gesetzlichen Gewährleistungsrechte, soweit im Vertrag oder diesen AGB nicht anders geregelt.

(2) Für Bauleistungen beträgt die Verjährungsfrist für Mängelansprüche fünf Jahre ab Abnahme (§ 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB).

(3) Offensichtliche Mängel sind innerhalb von 7 Kalendertagen nach Abnahme schriftlich anzuzeigen. Verdeckte Mängel sind unverzüglich nach Entdeckung zu rügen.

(4) Bei berechtigter Mängelrüge hat der Auftragnehmer das Recht zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist.


§8 Haftung

(1) Der Auftragnehmer haftet für Schäden – gleich aus welchem Rechtsgrund – bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen unbeschränkt.

(2) Bei einfacher Fahrlässigkeit ist die Haftung auf den typischerweise vorhersehbaren Schaden beschränkt und besteht nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten).

(3) Die Haftung für mittelbare Schäden, insbesondere entgangenen Gewinn, ist ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig.

(4) Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz sowie für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt.


§9 Höhere Gewalt

(1) Ereignisse höherer Gewalt – hierzu zählen insbesondere Naturkatastrophen, Pandemien, Streiks, gesetzliche oder behördliche Maßnahmen, Krieg, Material- und Energieknappheit – entbinden den Auftragnehmer für die Dauer der Störung von seinen Leistungspflichten.

(2) Dauert die höhere Gewalt länger als drei Monate an, sind beide Parteien berechtigt, den Vertrag aus wichtigem Grund schriftlich zu kündigen.


§10 Gerichtsstand und anwendbares Recht

(1) Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis ist, soweit gesetzlich zulässig, Dresden.

(2) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).


§11 Schlussbestimmungen

(1) Änderungen und Ergänzungen dieser AGB sowie des Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung dieses Schriftformerfordernisses.

(2) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen. Es gilt in diesem Fall die gesetzliche Regelung.

(3) Nebenabreden bedürfen der Schriftform.